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Hafenordnung
1. Diese Hafenordnung gilt auf dem gesamten Vereinsgelände des MYCG, bestehend aus den Wasser- und Landflächen sowie allen festen und beweglichen Einrichtungen des Vereins. Es gilt die Binnenschifffahrtsstraßenordnung, soweit in dieser Hafenordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 2. Die Nutzung des Vereinsgeländes und der Einrichtungen des Vereins geschieht auf eigene Gefahr. Die Haftung des Vereins ist im gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen. Eine Nutzung mit technischen Geräten ist nur zulässig, wenn ausreichender Versicherungsschutz besteht. Technische Einrichtungen des Vereins dürfen nur durch dafür fachlich qualifizierte Mitglieder bedient sowie zweckentsprechend eingesetzt bzw. verwendet werden. Soweit Einrichtungen des Vereins von ihrer Bestimmung her nicht zur Nutzung Einzelner vorgesehen sind, dürfen sie nur im unbedingt erforderlichen Umfang der Nutzung der Allgemeinheit entzogen werden. 3. Die Anlagen und Einrichtungen des Vereins sind pfleglich zu behandeln und stets sauber und aufgeräumt zu halten. Natur und Umwelt dürfen nicht geschädigt oder in anderer Weise gefährdet werden. Abfall jeglicher Art darf nur in den dafür vorgesehenen Behältern und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Gesetze und Verordnungen entsorgt werden. Die Abfallentsorgung ist nur für den auf den Booten oder dem Vereinsgelände angefallenen Abfall gestattet, und auch nur dann, wenn Einrichtungen für die Entsorgung des speziellen Abfalls und ausreichende Aufnahmekapazitäten vorhanden sind. 4. Die Benutzung des Hafens hat rücksichtsvoll und vorausschauend zu erfolgen, so dass eine Schädigung oder Belästigung der Umwelt, des Vereins und seiner Mitglieder sowie Dritter ausgeschlossen ist. 5. Die Hafengebühr ist eine Bringschuld. Ist kein zur Entgegennahme der Gebühr berechtigtes Vereinsmitglied im Hafen anwesend, ist die Gebühr in die hierfür gekennzeichneten Kästen an den Stegpfählen unter Beifügung eines Zettels mit dem Namen des Bootes, des Schiffseigners und dessen Anschrift sowie der Liegezeit zu werfen. 6. Hunde sind auf dem Vereinsgelände an der Leine zu führen. Das Vereinsgelände ist keine Hundetoilette. Trotzdem angefallener Hundekot ist sofort zu beseitigen. 7. Verstöße gegen diese Hafenordnung können neben Schadensersatzansprüchen zum Verweis aus dem Hafen, zum Hafenverbot sowie zum Ausschluss aus dem Verein führen.
Geesthacht, im Februar 2010 Der Vorstand
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